Personensteuern

Personensteuern
Subjektsteuern, Personalsteuern. 1. Begriff: Steuern, mit denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen erfasst werden soll ( Leistungsfähigkeitsprinzip).
- Aus steuerjuristischer Sicht gelten Einkommen- einschließlich Lohnsteuer, Körperschaft-, Vermögen- und Kirchensteuer, aus finanzwissenschaftlicher Sicht Einkommen- (einschließlich Lohnsteuer), Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie persönliche Ausgabensteuer (nicht Körperschaftsteuer) als P.;  Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt.
- Gegensatz:  Realsteuern.
- 2. Merkmale: (1) Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, z.B. Familienstand und Kinderzahl; (2) Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, z.B. durch einen progressiv gestalteten Einkommensteuer-Tarif, Steuerermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen.
- 3. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Im Gegensatz zu den  Realsteuern sind die P. nicht abzugsfähige Steuern (§ 12 Nr. 3 EStG).
- Ausnahme: Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als  Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 I Nr. 4 EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Subjektsteuern — ⇡ Personensteuern …   Lexikon der Economics

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