- Personensteuern
- Subjektsteuern, Personalsteuern. 1. Begriff: Steuern, mit denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen erfasst werden soll (⇡ Leistungsfähigkeitsprinzip).- Aus steuerjuristischer Sicht gelten Einkommen- einschließlich Lohnsteuer, Körperschaft-, Vermögen- und Kirchensteuer, aus finanzwissenschaftlicher Sicht Einkommen- (einschließlich Lohnsteuer), Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie persönliche Ausgabensteuer (nicht Körperschaftsteuer) als P.; ⇡ Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt.- Gegensatz: ⇡ Realsteuern.- 2. Merkmale: (1) Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, z.B. Familienstand und Kinderzahl; (2) Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, z.B. durch einen progressiv gestalteten Einkommensteuer-Tarif, Steuerermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen.- 3. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Im Gegensatz zu den ⇡ Realsteuern sind die P. nicht abzugsfähige Steuern (§ 12 Nr. 3 EStG).- Ausnahme: Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als ⇡ Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 I Nr. 4 EStG).
Lexikon der Economics. 2013.